Rechtsinfo aktuell  

Nachfolgend finden Sie die derzeit aktuellen Artikel:

Auflösung einer Lebensgemeinschaft
Autounfälle mit Kindern

Doppelverkauf einer Liegenschaft
 

Gefahren im Winter für Hauseigentümer
Neue Regel für Skifahrer und Snowboarder
Preisänderung bei Reise
Das neue Außerstreitgesetz

Erbschaftssteuer bei Liegenschaften
Neue Fluggastrechteverordnung der EU
Grenzen des Unterhaltsbegehrens nach § 68a EheG
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Erste Hilfe bei Scheidung
Garantie & Gewährleistung

 

Auflösung einer Lebensgemeinschaft

Der OGH definiert in ständiger Rechtsprechung die Lebensgemeinschaft als „Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft“. Es schadet im Einzelfall nicht, wenn ein Charakteristikum weniger ausgeprägt ist oder gänzlich fehlt. Von der Ehe unterscheidet sich die Lebensgemeinschaft durch ihre jederzeitige Lösbarkeit. Bei Bestehen einer gemeinsamen Wirtschaftsorganisation (z.B. Errichtung eines Wohnhauses, Betrieb eines Unternehmens) nimmt die Judikatur zumeist das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an. Wird die Lebensgemeinschaft aufgelöst, muss dies nicht zwangsläufig das Ende der GsbR bedeuten, was praktisch aber zumeist der Fall sein wird. Im Auflösungsfall erfolgt eine Gewinn- und Verlustteilung; kommt eine einvernehmliche Aufteilung nicht zustande, hat das Gericht im streitigen Verfahren darüber zu entscheiden. Primär wird eine Naturalteilung angestrebt, wenn diese unmöglich oder untunlich ist, eine Zivilteilung. Im Zweifel wird von gleichgroßen Anteilen ausgegangen; wer das Gegenteil behauptet trägt dafür die Beweislast.

Wird eine GsbR nicht angenommen, so richten sich die Ansprüche nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Erbringt ein Partner eine Leistung im Hinblick auf einen dem anderen erkennbaren Zweck, so kann diese Leistung bei Nichteintritt des erwarteten Erfolges zurückgefordert werden. Ein praktisches Beispiel ist, wenn ein Lebensgefährte seine Arbeits- oder Geldleistungen beim Hausbau nur im Hinblick auf den dem anderen erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens erbringt. Auch Aufwendungen in Erwartung künftiger Erbeinsetzung bzw. einer später beabsichtigten Eheschließung sind grundsätzlich kondiierbar. Reine Gefälligkeitsleistungen oder Aufwendungen des täglichen Lebens gelten als unentgeltlich vereinbart und sind daher nicht rückforderbar.

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Autounfälle mit Kindern

Auch bei einem Fehlverhalten des Kindes wird bei einem Unfall zumeist die Haftpflichtversicherung des Lenkers zur Zahlung herangezogen. Eine Ersatzpflicht nach der verschuldensunabhängigen Haftung des EKHG ist nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Das verkehrswidrige Verhalten von Fußgängern stellt für den Lenker eines Kfz dann ein solches dar, wenn er nach den konkreten Umständen damit nicht zu rechnen brauchte. Von einem unabwendbaren Ereignis kann selbstredend dann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Fahrer nicht ordnungsgemäß im Straßenverkehr verhält.

Der Oberste Gerichtshof hat in einer im Jahr 2004 veröffentlichten Entscheidung die Haftung eines Pkw-Lenkers verneint, der sich mit zulässiger Geschwindigkeit einer Kreuzung näherte, dort langsamer wurde und nach beiden Seiten das Verkehrsgeschehen beobachtete. Die Sicht nach links war dem Lenker allerdings durch einen Betonmischwagen verstellt und lief plötzlich ein 6jähriger Bub auf die Fahrbahn. Die Haftung wurde deshalb verneint, weil der Pkw-Lenker nichts von der nahe gelegenen Schule wusste und es kein diesbezügliches Gefahrenschild gab. Haftungsbefreiend war also, dass dem Lenker nicht bekannt gewesen sein konnte, dass er sich in der Nähe einer Schule befand und er sohin nicht mit einem allenfalls auf die Fahrbahn laufenden Kind rechnen musste.

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Doppelverkauf einer Liegenschaft

Wenn ein Eigentümer seine Liegenschaft an verschiedene Personen veräußert, steht diese jenem Käufer zu, welcher früher um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes beim Grundbuchsgericht angesucht hat. § 440 ABGB legt fest, dass es für das Rangverhältnis mehrerer bücherlicher Eintragungen nur auf die Priorität des Grundbuchgesuches ankommt und ist zufolge des Prioritätsgrundsatzes der zeitlich Frühere somit auch der rechtlich Stärkere.

Der Erstkäufer einer Liegenschaft hat gegen den Zweitkäufer einen Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB. Der Anspruch auf Übergabe besteht nur dann, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war bzw. erkennbar hätte sein müssen.

Um die Problematik eines allfälligen Doppelverkaufs zu verhindern empfiehlt sich die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers hat in diesem Fall den Rang des Ansuchens um Anmerkung. Die Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung verliert mit Ablauf eines Jahres nach Bewilligung automatisch ihre Wirksamkeit.

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Gefahren im Winter für Hauseigentümer

Dachlawinen sind keine Naturereignisse, sodass sich ein Hauseigentümer bei einem Personen- oder Sachschaden wegen einer Dachlawine nicht auf höhere Gewalt berufen kann.

Der Hauseigentümer muss die Gefahr von sich aus einschätzen und dabei die Bauart seines Dachs, die Witterung und die örtliche Lage bedenken. Der Hauseigentümer muss Fußgänger und Fahrzeugbesitzer, die neben seinem Haus parken wollen, warnen, wobei das Aufstellen von Schneestangen üblich ist. Wenn Fahrzeuge auf einem Platz parken, der nur Hausbewohnern offen steht, muss er die Bewohner zur Entfernung der Fahrzeuge auffordern. Wenn trotz dieser und anderer Maßnahmen weiter Gefahr droht, hat er den Schnee vom Dach abzuschaufeln oder abschaufeln zu lassen und zwar so, dass dabei niemand gefährdet oder geschädigt wird.

In verbauten Gebieten haben die Hauseigentümer zwischen 6 und 22 Uhr für die Säuberung und die Streuung angrenzender Gehsteige zu sorgen. Diese Verpflichtung kann der Eigentümer auch auf andere Personen oder ein Schneeräumunternehmen übertragen. Die Räumpflicht setzt bei Schneefall ein und muss auch rechtzeitig gestreut werden und zwar mit geeigneten Mitteln, je nachdem, was in der betreffenden Gemeinde als Streumittel zugelassen oder nicht verboten ist.

Wenn diese Räum- und Streupflicht verletzt wird und dadurch jemand zu Schaden kommt, können den Hauseigentümer bzw. das von ihm beauftragte Unternehmen gravierende Folgen treffen, von einem Verwaltungsstrafverfahren über ein gerichtliches Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bis hin zu einem Schadenersatzanspruch des Verletzten.

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Neue Regel für Skifahrer und Snowboarder

Die neue FIS-Regel 5 besagt: „jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfährt, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.“ Carvingskis und Snowboards ermöglichen auch Schwünge und Kurven hangaufwärts. Dieses Bergauffahren wurde dem Einfahren in die Piste und dem Losfahren auf der Piste vollkommen gleichgestellt. Prinzipiell muss der von hinten kommende Pistenbenützer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm Fahrende nicht gefährdet. Diese auf den Skipisten am häufigsten auftretende Vorrangsituation besteht eben beim Bergauffahren nicht. Es handelt sich um eine Begegnungslage, die im Pistenverkehr ungewöhnlich und kollisionsträchtig ist.

Die Rechtsprechung hat trotz bisheriger fehlender ausdrücklicher Regelung derartige Situation bereits ähnlich beurteilt. So wurde ein schnell fahrender, von oben kommender Skifahrer, der gegen einen vor ihm bergauf carvenden Skifahrer geprallt war und diesem tödliche Verletzungen zugefügt hatte, trotz der ihn belastenden Vorrangregeln frei gesprochen.

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Preisänderung bei Reise

Eine Reiseveranstalterin, die Pauschalreisen und Charterflüge anbietet, hat ihren Reiseverträgen die allgemeinen Reisebedingungen der österreichischen Reisebüros zugrunde gelegt. Diese beinhaltet bezüglich Preisänderung einen Vorbehalt des Veranstalters, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss liegt. Als derartige Gründe sind Änderungen bei den Beförderungskosten, von Abgaben, Gebühren oder in den anzuwendenden Wechselkursen angeführt.

In einer Entscheidung vom Juli 2005 hat der OGH nun diesbezüglich klargelegt, dass die Preisänderungsklausel schon deshalb unzulässig ist, weil die Kriterien hinsichtlich der Berechnung der Preiserhöhung fehlen. Es wurde ausgeführt, dass die reine Wiedergabe des Gesetzestextes den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 31 Abs. c KSchG jedenfalls nicht gerecht wird. Der Veranstalter hätte also exakt angeben müssen, in welcher Weise sich die aufgezählten Änderungen auf die Erhöhung des Preises pro Person bzw. pro Sitzplatz auswirken.

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Das neue Außerstreitgesetz

Im außerstreitigen Verfahren geht es um die Gestaltung von Rechtsbeziehungen mit eher dauerhaftem Charakter im Gegensatz zum Zivilprozess, in dem es um die Erledigung eines einzelnen Rechtsstreites zwischen zwei Parteien geht.

Die Neuerungen beziehen sich u. a. auf einen neu umschriebenen Parteibegriff; bei einem Unterhaltsbegehren ist nun über entsprechende Aufforderung eine ziffernmäßige Präzisierung bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzunehmen; für unvertretene Parteien wurde eine besondere richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht festgeschrieben; des Weiteren ist die Sicherstellung des rechtlichen Gehörs normiert. Außer der Partei und ihrem Vertreter ist auch die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens bei der Tagsatzung erlaubt. Neu im Verfahren ist nunmehr auch die Möglichkeit einer Unterbrechung und eines Ruhens des Verfahrens; ein so genanntes Innehalten des Verfahrens bis insgesamt 6 Monate ist auch möglich und zwar, wenn Hoffnung besteht, dass sich die Gesprächsbereitschaft zwischen den Parteien verbessert und sich an eine dafür geeignete Stelle (z.B. Mediator) wenden. Zur Vermeidung von Nachteilen hat das Gericht die Möglichkeit einem Beschluss die sofortige Wirksamkeit zuzuerkennen, wobei der Ausspruch über die Zuerkennung der vorläufigen Wirkung in den Beschluss selbst aufzunehmen ist.

Erstmals wird im Verfahren Außerstreitsachen auch eine generelle Bestimmung über die Kostenersatzpflicht eingeführt. Grundsätzlich gilt nun die Ersatzpflicht für alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, also auch tarifmäßiger Vertretungskosten. Grundsätzlich ist hiefür der Verfahrenserfolg maßgebend.

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Erbschaftssteuer bei Liegenschaften 

Die Aufhebung der Erbschaftssteuer wurde politisch thematisiert, allerdings hat sich an der aktuellen Gesetzeslage bislang nichts geändert. Für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist bei Liegenschaften der dreifache Einheitswert zugrunde zu legen. Kommt es im Rahmen einer Verlassenschaft dazu, dass z.B. der Pflichtteilsanspruch nicht durch ein Grundstück, sondern mit einem Geldbetrag abgefunden wird, so ist Bemessungsgrundlage dann allerdings nicht der dreifache Einheitswert, sondern die Höhe der Ausgleichszahlung. Die Steuerbelastung hängt also nicht davon ab, was dem Erwerber an Verkehrswerten tatsächlich zukommt, sondern welcher Art sein Erwerb ist.

Steuerliche Belastungsunterschiede ergeben sich u. a., weil regional oder individuell unterschiedliche Wertentwicklungen von Grundstücken im Einheitswert nicht abgebildet sind oder auch dadurch, als für inländische Grundstücke der dreifache Einheitswert maßgeblich ist, für ausländischen Grundbesitz aber der gemeine Wert anzusetzen ist.

Ein Gesetzesprüfungsverfahren aufgrund von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 und 3 ErbStG ist anhängig. Es ist zurzeit noch offen, ob es zu einem Außerkrafttreten der angeführten Bestimmungen kommen wird. Denkbar ist auch eine Neuregelung, die eine höhere Liegenschaftsbewertung vorsieht. Wird dieser Fall eintreten, so sollte allenfalls bei ohnehin jetzt schon beabsichtigten Übertragungen von Grundstücken die rechtzeitige Schenkung ins Auge gefasst werden.

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Neue Fluggastrechteverordnung der EU 

Seit 17.02.2005 gelten im gesamten EU-Raum verbesserte Rechte für Flugpassagiere in Fällen von Überbuchungen, Annullierungen und längeren Verspätungen von Flügen. Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates einen Flug antreten bzw. aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU fliegen.

Neben dem Recht auf Rückerstattung des Flugpreises bzw. schnellstmöglicher Beförderung zu Ihrem Endziel und umfassenden Betreuungsleistungen bei Wartezeiten besteht in gewissen Fällen zusätzlich ein Anspruch auf sofortige Auszahlung einer Ausgleichszahlung von € 250,-- bis € 600,-- (je nach Reichweite Ihres Fluges) als Ersatz für die entstandenen Unannehmlichkeiten:

Ihr Anspruch bei Verspätungen von Flügen richtet sich nach der Fluglänge. Bei Flügen bis 1.500 km gelten mehr als zwei Stunden als relevante Verspätung, zwischen 1.500 und 3.500 km sind es drei Stunden, über 3.500 km vier Stunden. Ist eine solche Verspätung für die Fluglinie absehbar, haben Sie z.B. Anspruch auf Verpflegung, Hotelunterbringung, etc.

Im Falle einer Überbuchung können Sie den Flugpreis zurückverlangen, auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen oder eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrer Wahl, Betreuungsleistungen und eine Ausgleichsleistung bestehen.

Wurde ein Flug gestrichen, so haben Sie Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung nach Ihrer Wahl, Bereuungsleistungen und eine Ausgleichsleistung. Bei außergewöhnlichen Umständen wie z.B. mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Terrorwarnungen, politischen Unruhen, etc. ist die Fluglinie nicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet.

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Grenzen des Unterhaltsbegehrens nach § 68a EheG 

Nach 25jähriger Ehedauer, während welcher die Frau den Haushalt geführt hat, ging diese zunächst ein Verhältnis ein, zog in der Folge aus und brachte dann, nachdem die eheliche Gemeinschaft drei Jahre aufgehoben war, die Scheidungsklage ein. Der Mann trat dem Scheidungsbegehren nicht entgegen, beantragte aber die Abweisung des Unterhaltsbegehrens aufgrund der besonders schweren Eheverfehlungen der Klägerin (die Frau hat den Mann trotz schwerer Krankheit zumeist auch allein gelassen und ist vorwiegend ihren eigenen Interessen nachgegangen).

Das Erstgericht und auch das Berufungsgericht verurteilten den Mann zu einer Unterhaltszahlung gem. § 68a EheG. Mit dieser Bestimmung wurde 1999 eine Ausnahmeregelung für bestimmte Härtefälle dadurch geschaffen, als ein vom Verschulden an der Scheidung unabhängiger Unterhaltsanspruch neu eingeführt wurde (so z.B. bei der sogenannten Hausfrauenehe).

Im konkreten Fall jedoch hat der Oberste Gerichtshof eine Zahlungsverpflichtung verneint und ausgeführt, dass ein derart krasser Fall (Aufnahme einer Intimbeziehung während aufrechter Ehe, Verstoß der Klägerin gegen die Treue und Beistandspflicht) die Annahme einer Unterhaltsverwirkung wegen Unbilligkeit rechtfertigt.

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Eine rechtliche Regelung für Lebensgemeinschaften fehlt im österreichischen Familienrecht, sodass Konflikte über die wirtschaftlichen Folgen der Beendigung oft noch aufwändiger und kostenintensiver sind als die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen nach dem Scheitern einer Ehe.

Um dieser Problematik vorzugreifen, kann ein Partnerschaftsvertrag äußerst hilfreich sein. In einem solchen können – abgestimmt auf den Einzelfall – Unterhalts- und Vermögensregelungen für die Dauer der aufrechten Lebensgemeinschaft als auch für die Auflösung einer Lebensgemeinschaft vereinbart werden. Im Konkreten ist es ratsam die Eigentumsverhältnisse am Hausrat, an der Wohnung oder eines Hauses festzulegen bzw. über die Nutzung nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Vereinbarungen zu treffen und gemeinsame Schulden ebenso zum Vertragsinhalt zu machen wie wechselseitige Ansprüche aus Geld- oder Sachzuwendungen. Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein über andere Leistungen vorweg eine Regelung herbeizuführen, so, wenn z.B. der oder die Lebensgefährte/In ohne arbeitsrechtlich abgesichert zu sein im Betrieb des anderen mitarbeitet.

Durch derartige Verträge kann ein langwieriger Rechtsstreit z.B. dann, wenn gemeinsam ein Wohnhaus errichtet wird, vermieden werden. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung üblicherweise von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aus und ist im Falle einer Zivilteilung das Vermögen quotenmäßig nach dem Verhältnis der Einlagen der Gesellschafter zu teilen. Es können auch bereicherungsrechtliche Ansprüche zum Tragen komme, wobei allerdings reine Gefälligkeitsleistungen oder Aufwendungen des täglichen Lebens nicht rückforderbar sind. Diese und andere Probleme können durch einen Partnerschaftsvertrag weitgehend vermieden werden.

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Erste Hilfe bei Scheidung

Eine Trennung oder Scheidung geht nicht nur mit einschneidenden finanziellen Veränderungen einher, sondern ist auch die Psyche stark belastet. In solchen Ausnahmezuständen kommt es nicht selten zu Drohungen oder sogar tätlichen Angriffen. Die Polizei oder das Gericht können in diesen Fällen die Wegweisung des aggressiven Ehepartners aus der Ehewohnung verfügen. Sicherungsmittel für andere Ansprüche wie z.B. Unterhalt oder das gerichtliche Verbot der Veräußerung von Liegenschaften können ebenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Jedenfalls ist es ratsam, sich rechtzeitig über die rechtliche Situation zu informieren, um spätere nachteilige Folgen zu vermeiden. So machen z.B. viele den Fehler, Hals über Kopf die häusliche Gemeinschaft aufzulösen oder es wird die Unterhaltszahlung gegenüber dem Ehepartner eingestellt, obzwar eine Verpflichtung – jedenfalls für den nicht berufstätigen Ehepartner – nach wie vor besteht.
Umgekehrt können Schuldgefühle zu Zahlungs- oder sonstigen Versprechungen in materieller Hinsicht führen, die unangemessen sind.

Zu empfehlen ist daher eine fachliche Hilfe, damit man auch Jahre später mit den vereinbarten Scheidungsfolgen gut leben kann.

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Garantie & Gewährleistung

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden Garantie und Gewährleistung oftmals nicht differenziert, obwohl es sich dabei um ganz unterschiedliche Ansprüche handelt. Unter Garantie versteht man nämlich einen einseitig verbindlichen Vertrag, durch den sich jemand einem anderen gegenüber verpflichtet für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht. Kauft sich z.B. jemand einen Pkw und wird ihm Garantie vom Händler zugesichert, so fällt darunter u. U. die Gratisreparatur, wenn diese innerhalb der Garantiezeit vorzunehmen ist. Es ist allerdings geboten sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, weil der Händler eine Garantiereparatur oft nur unter bestimmten Voraussetzungen durchführen muss.

Die Gewährleistung besagt im Unterschied zur Garantie, dass der Verkäufer verpflichtet ist für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an hatte. Der Gewährleistungsanspruch ist gesetzlich normiert, ebenso die Gewährleistungsfrist, die dem Käufer zwei Jahre Zeit gibt Mängel geltend zu machen.

Im Gewährleistungsfall ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann eine Preisminderung oder bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln die Auflösung des Vertrages verlangt werden. Gegebenenfalls muss sich der Käufer, der z.B. aus dem genannten Grund einen Pkw an den Verkäufer zurückgibt ein sogenanntes Benützungsentgelt anrechnen lassen. Jedenfalls ist gesetzlich klar gestellt, dass eine Garantiezusage immer ein Mehr gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen zu enthalten hat.

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